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   BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19   

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https://dejure.org/2019,26810
BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19 (https://dejure.org/2019,26810)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2019 - 4 StR 85/19 (https://dejure.org/2019,26810)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19 (https://dejure.org/2019,26810)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erklärung der Rücknahme der Revision i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Revisionsrücknahme durch den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 1 S. 1
    Erklärung der Rücknahme der Revision i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittelrücknahme: Maßgeblich ist der Wille des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 692
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten eingelegt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris).

    Die wirksam erklärte Rücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).

  • BGH, 02.07.2019 - 2 StR 570/18

    Zurücknahme und Verzicht (Zurücknahme des Angeklagten nach Einlegung durch den

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wird, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 6/19; Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 StR 570/18).
  • BGH, 19.02.2019 - 3 StR 6/19

    Anforderungen an die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels (kein

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wird, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 3 StR 6/19; Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 StR 570/18).
  • BGH, 17.10.2017 - 2 StR 410/17

    Zurücknahme und Verzicht (Prozessuale Handlungsfähigkeit; Unwiderruflichkeit und

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Eine möglicherweise nachträglich eingetretene Willensänderung ist bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616).
  • BGH, 03.11.2011 - 2 StR 353/11

    Wirksame Revisonszurücknahme

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten eingelegt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 - 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11, juris).
  • BGH, 19.09.1996 - 1 StR 487/96

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme - Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 4 StR 85/19
    Dies belegt die gebotene Würdigung des Schreibens nach seinem Wortlaut und dem Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1996 - 1 StR 487/96, NStZ 1997, 378).
  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 119/22

    Wirksame Rücknahme der Revision (Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft)

    Da dies allerdings von der Angeklagten mit der Revisionsbegründung in Zweifel gezogen wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21 Rn. 4 und vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19 Rn. 4).

    Mit dem dortigen Eingang wurde die Rücknahmeerklärung wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21 Rn. 2, 4 und vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11 Rn. 1, 3; vgl. ferner Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19 Rn. 3, 7).

    c) Die Rücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21; vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19; vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11 und vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04 Rn. 5).

  • BGH, 26.05.2020 - 3 StR 595/19

    Rücknahme der Revision (Rechtsmittel; Wirksamkeit; deklaratorischer Beschluss;

    Ebenso ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel auch von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19, NStZ 2019, 692 Rn. 5 mwN).
  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

    Ein Widerruf der wirksamen Rücknahmeerklärung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich; eine nachträgliche Willensänderung ist bedeutungslos (vgl. BGH NStZ 2019, 692; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 302 Rdn. 21 m.w.N.).

    Steht - wie hier - die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit, ist dies durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH NStZ 2019, 692 m.w.N.; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 302 Rdn. 26 m.w.N.).

  • BGH, 11.10.2023 - 4 StR 226/23

    Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme von einem

    Die Rücknahmeerklärung, die als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 285/21; Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 StR 85/19), wurde daher mit ihrem Eingang beim Landgericht wirksam.
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